AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Therapeutin übt ihren Beruf eigenverantwortlich aus, er zählt zu den freien Berufen im Sinne des §18 EStG. Die Tätigkeit der Therapeutin beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit der Patientin. AGBs gestalten die Vertragsbeziehungen zwischen der Therapeutin und der Patientin.

Die Therapeutin schließt mit der Patientin einen Dienstvertrag (§§611-630 BGB), der sie zur Leistung der besprochenen Dienste und die Patientin zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet. Die Bezahlung des Honorars ist nicht von einem Therapieerfolg abhängig, es besteht jedoch für die Therapeutin die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Eine Gewähr für die Erstattung der Honorarrechnung durch den Krankenversicherungsträger der Patientin kann jedoch nicht übernommen werden, da die Erstattungsregelungen einem gewissen Wandel unterliegen und in vielen Fällen von Einzelfallentscheidungen abhängig sind. Kläre dies mit Deiner Krankenkasse im Vorfeld ab.

§1 Zustandekommen des Behandlungsvertrages

a) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn die Patientin das generelle Angebot der Therapeutin, die Heilkunde für jedermann auszuüben annimmt und sich an die Therapeutin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. Der Vertrag kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Der Vertrag ist gem. §145 BGB nicht an eine Form gebunden, d.h. er kann auch mündlich geschlossen werden

b) Die Therapeutin ist jedoch berechtigt, ein Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Erkrankungen geht, die die Therapeutin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder wenn es sich um Erkrankungenhandelt, die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Therapeutin für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen einschließlich Beratung erhalten.

§2 Anwendbarkeit der AGB

a) Diese AGBs sind Bestandteil des Behandlungsvertrages.

b) Es können von diesen AGBs abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Solche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel bedarf zu ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform.

§3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

a) Die Therapeutin erbringt ihre Dienste gegenüber der Patientin in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie bei der Patientin anwendet.

b) In der Regel werden von der Therapeutin Methoden angewandt, die von Behörden nicht anerkannt sind, bzw. nicht in Betracht gezogen werden, diese Methoden sind oft auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet im Sinne einer Symptom- oder Verhaltensorientierten Therapie. Folglich kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.

c) Die Therapeutin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine rezeptpflichtigen Medikamente verordnen.

§4 Mitwirkung

Die Patientin ist zu einer aktiven Mitwirkung im Behandlungsablauf verpflichtet. Die Therapeutin ist berechtigt eine Therapiesitzung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere wenn die Patientin Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend bzw. lückenhaft erteilt oder ihr gestellte Aufgaben nicht erfüllt und somit Therapiemaßnahmen vereitelt werden. Der Honoraranspruch der Therapeutin bleibt für die abgebrochene Sitzung in voller Höhe erhalten.

§5 Vertragsbeendigung

a) Die Therapeutin ist berechtigt, den Behandlungsvertrag unter den in §1b genannten Gründen jederzeit zu kündigen. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Therapeutin für die bis zur Beendigung des Vertrages entstandenen Leistungen erhalten.

b) Die Patientin ist berechtigt den Behandlungsvertrag jederzeit unter Beachtung von §10 zu kündigen.

§6 Honorierung der Therapeutin

a) Die Therapeutin hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Therapeutin und Patientin vereinbart sind, gelten die im Behandlungsvertrag aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen, wenn ihre Anwendung nicht schriftlich vereinbart wurde.

b) Das Honorar ist nach jeder Behandlung in bar an die Therapeutin zu bezahlen.

c) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch die Therapeutin nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch die Therapeutin ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung darstellt. Daraus folgt, dass Therapeutinnen Honorare grundsätzlich verwendete Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung mitgebrachter Arzneimittel durch die Therapeutin ist ausgeschlossen.

d) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an die Patientin für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung der Therapeutin keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die von der Therapeutin empfohlen oder verordnet und von der Patientin in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat die Patientin die freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Die Therapeutin darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.

e) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist der Therapeutin oder mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz d) können diese Produkte von der Therapeutin verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§7 Honorarerstattung

a) Soweit die Patientin Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Versicherungsträger hat oder zu haben glaubt, wird §6 hiervon nicht berührt. Die Therapeutin führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

b) Soweit die Therapeutin im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung der Patientin Angaben über die Erstattungspraxis der Versicherungsträgerin macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar und im Umkehrschluss beschränkt sich der Umfang der  Leistungen der Therapeutin nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

c) Die Therapeutin erteilt in Erstattungsfragen der Versicherungsträgerin keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich die Patientin. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§8 Vertraulichkeit der Behandlung

a) Die Therapeutin behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen der Patientin Auskünfte nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Patientin. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse der Patientin erfolgt und anzunehmen ist, dass die Patientin zustimmen wird.

b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn die Therapeutin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen die Therapeutin oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

§9 Telefonische Beratung

a) Die Therapeutin führt auch telefonische Beratungen durch. Die Höhe des Honorars auf Anfrage.

b) Telefonische Beratungen sind ausschließlich im Rahmen einer andauernden Behandlung, einer vor kurzem abgeschlossenen Behandlung möglich.

§10 Nichterscheinen / Terminabsage

Die Buchung einer Sitzung ist ein für beide Seiten verbindlicher Dienstvertrag (§145 BGB)!

a) Kann die Patientin eine vereinbarte Sitzung, aus welchen Gründen auch immer nicht wahrnehmen, muss sie die Therapeutin rechtzeitig, spätestens 24 Std. vor der vereinbarten Sitzungszeit darüber in Kenntnis setzen.

b) Informiert die Patientin die Therapeutin später als 24 Std. vor der vereinbarten Zeit, wird die Therapeutin 100% des vereinbarten Honorars in Rechnung stellen.

c) Erscheint die Patientin ohne vorherige Benachrichtigung im Sinne von §10a) und b) nicht zum vereinbarten Termin oder verspätet sich, egal aus welchen Gründen, so bleibt der Anspruch der Therapeutin auf 100% des vereinbarten Honorars (nach §615 BGB) bestehen.

§11 Rechnungsstellung

a) Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der HP, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum der Patientin. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.

b) Wünscht die Patientin aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages der Patientin. Die Ausstellung dieser Rechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) oder Der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages im Übrigen nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Erfüllungsort, Gerichtstand und Anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Miesbach. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand August 2020

©2023  Thomas Maria Quack Heilpraktiker für Psychotherapie