AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Therapeut übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus, er zählt zu den freien Berufen im Sinne des §18 EStG. Die Tätigkeit des Therapeuten beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. AGBs gestalten die Vertragsbeziehungen zwischen dem Therapeuten und dem Patienten.
Der Therapeut schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§611-630 BGB), der ihn zur Leistung der besprochenen Dienste und den Patienten zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet. Die Bezahlung des Honorars ist nicht von einem Therapieerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Therapeuten die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Eine Gewähr für die Erstattung der Honorarrechnung durch den Krankenversicherungsträger des Patienten kann jedoch nicht übernommen werden, da die Erstattungsregelungen einem gewissen Wandel unterliegen und in vielen Fällen von Einzelfallentscheidungen abhängig sind.
Der Patient sollte das mit seiner Krankenkasse im Vorfeld abklären.
§1 Zustandekommen des Behandlungsvertrages
a) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Therapeuten, die Heilkunde für jedermann auszuüben annimmt und sich an den Therapeuten zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. Der Vertrag kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Der Vertrag ist gem. §145 BGB nicht an eine Form gebunden, d.h. er kann auch mündlich geschlossen werden
b) Der Therapeut ist jedoch berechtigt, ein Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Erkrankungen geht, die der Therapeut aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder wenn es sich um Erkrankungenhandelt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Therapeuten für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen einschließlich Beratung erhalten.
§2 Anwendbarkeit der AGB
a) Diese AGBs sind Bestandteil des Behandlungsvertrages.
b) Es können von diesen AGBs abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Solche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel bedarf zu ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform.
§3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Der Therapeut erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie bei dem Patienten anwendet.
b) In der Regel werden von dem Therapeuten Methoden angewandt, die von Behörden nicht anerkannt sind, bzw. nicht in Betracht gezogen werden, diese Methoden sind oft auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet im Sinne einer Symptom- oder Verhaltensorientierten Therapie. Folglich kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.
c) Der Therapeut darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine rezeptpflichtigen Medikamente verordnen.
§4 Mitwirkung
Der Patient ist zu einer aktiven Mitwirkung im Behandlungsablauf verpflichtet. Der Therapeut ist berechtigt eine Therapiesitzung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend bzw. lückenhaft erteilt oder ihr gestellte Aufgaben nicht erfüllt und somit Therapiemaßnahmen vereitelt werden. Der Honoraranspruch des Therapeuten bleibt für die abgebrochene Sitzung in voller Höhe erhalten.
§5 Vertragsbeendigung
a) Der Therapeut ist berechtigt, den Behandlungsvertrag unter den in §1b genannten Gründen jederzeit zu kündigen. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Therapeuten für die bis zur Beendigung des Vertrages entstandenen Leistungen erhalten.
b) Der Patient ist berechtigt den Behandlungsvertrag jederzeit unter Beachtung von §10 zu kündigen.
§6 Honorierung des Therapeuten
a) Der Therapeut hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Therapeut und Patient vereinbart sind, gelten die im Behandlungsvertrag aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen, wenn ihre Anwendung nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Das Honorar ist nach jeder Behandlung in bar an den Therapeuten zu bezahlen.
c) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch den Therapeuten nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Therapeuten ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung darstellt. Daraus folgt, dass Therapeuten Honorare grundsätzlich verwendete Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung mitgebrachter Arzneimittel durch den Therapeuten ist ausgeschlossen.
d) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Therapeuten keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Therapeuten empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient die freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Therapeut darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
e) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Therapeuten oder mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz d) können diese Produkte vom Therapeuten verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§7 Honorarerstattung
a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Versicherungsträger hat oder zu haben glaubt, wird §6 hiervon nicht berührt. Der Therapeut führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b) Soweit der Therapeut im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung dem Patienten Angaben über die Erstattungspraxis der Versicherungsträger macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar und im Umkehrschluss beschränkt sich der Umfang der Leistungen des Therapeuten nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c) Der Therapeut erteilt in Erstattungsfragen der Versicherungsträger keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§8 Vertraulichkeit der Behandlung
a) Der Therapeut behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Therapeut aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Therapeuten oder ihre Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
§9 Telefonische Beratung
a) Der Therapeut führt auch telefonische Beratungen durch. Die Höhe des Honorars auf Anfrage.
b) Telefonische Beratungen sind ausschließlich im Rahmen einer andauernden Behandlung, einer vor kurzem abgeschlossenen Behandlung möglich.
§10 Nichterscheinen / Terminabsage
Die Buchung einer Sitzung ist ein für beide Seiten verbindlicher Dienstvertrag (§145 BGB)!
a) Kann der Patient eine vereinbarte Sitzung, aus welchen Gründen auch immer nicht wahrnehmen, muss sie den Therapeuten rechtzeitig, spätestens 24 Std. vor der vereinbarten Sitzungszeit darüber in Kenntnis setzen.
b) Informiert der Patient den Therapeuten später als 24 Std. vor der vereinbarten Zeit, wird der Therapeut 100% des vereinbarten Honorars in Rechnung stellen.
c) Erscheint der Patient ohne vorherige Benachrichtigung im Sinne von §10a) und b) nicht zum vereinbarten Termin oder verspätet sich, egal aus welchen Gründen, so bleibt der Anspruch des Therapeuten auf 100% des vereinbarten Honorars (nach §615 BGB) bestehen.
§11 Rechnungsstellung
a) Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der HP, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.
b) Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des Patienten. Die Ausstellung dieser Rechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) oder Der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages im Übrigen nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Erfüllungsort, Gerichtstand und Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Miesbach. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand Oktober 2024